Allgemeine Bedingungen

Wir empfehlen Ihnen, diese Allgemeinen Bedingungen sorgfältig zu lesen, damit Sie über Ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Vertrages zwischen Ihnen und uns informiert sind. In den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen werden Sie „Auftraggeber“ genannt. Der Einfachheit halber haben wir die männliche Form gewählt, aber wo “er” steht, ist selbstverständlich auch “sie” gemeint.

 

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

1. In den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen haben die folgenden, in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe jeweils die nachstehend angegebene Bedeutung:

EV-Optimizer
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts EV-Optimizer mit Sitz und Geschäftsstelle in (1327 EB) Almere an der Adresse De Huchtstraat 13.

Allgemeine Bedingungen
Die vorliegenden allgemeinen Bedingungen von EV-Optimizer.

Dienstleistung
Die von EV-Optimizer zu erbringende Dienstleistung.

Geistige Eigentumsrechte
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte, wie Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte, Handelsnamenrechte, Datenbankrechte und angrenzende Rechte sowie anverwandte Rechte, wie etwa Rechte in Bezug auf Know-how und Domainnamen.

Auftraggeber
Sie als Auftraggeber und Vertragspartner von EV-Optimizer im Rahmen des Vertrages.

Vertrag
Der Auftragsvertrag zwischen EV-Optimizer und Auftraggeber, der die Spezifikationen der Dienstleistungen enthält.

Partei(en)
EV-Optimizer und/oder der Auftraggeber.
 

Artikel 2 Anwendbarkeit

1. Die Allgemeinen Bedingungen finden auf jegliche Verträge zwischen EV-Optimizer und dem Auftraggeber Anwendung. Etwaige allgemeine Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich abgewiesen.
2. Abweichungen von und Ergänzungen zu dem Vertrag sind ausschließlich gültig, wenn sie von den Parteien schriftlich vereinbart wurden.
3. Falls der Auftragnehmer andere Parteien mit der Erbringung der Dienstleistungen beauftragt, finden die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen auch auf die Durchführung der Dienstleistungen durch diese andere Partei Anwendung.
4. EV-Optimizer ist berechtigt, die vorliegenden Allgemeinen Bestimmungen zu ändern. Inhaltliche Änderungen treten einen (1) Monat nach Bekanntgabe in Kraft. Änderungen der Allgemeinen Bedingungen haben keine Auswirkung auf einen bestehenden Vertrag.
 

Artikel 3 Zustandekommen eines Vertrages

1. Kostenvoranschläge und Angebote von EV-Optimizer sind unverbindlich, sofern in dem Angebot keine Geltungsdauer enthalten ist. Falls in dem Angebot keine Annahmefrist enthalten ist, ist es in jedem Fall nach einem Monat hinfällig.
2. Erteilt der Auftraggeber EV-Optimizer ohne ein vorheriges Angebot einen Auftrag, ist EV-Optimizer erst an diesen Auftrag gebunden, nachdem sie ihn dem Auftraggeber bestätigt hat.
3. Ein Angebot für die Erbringung mehrerer Dienstleistungen verpflichtet EV-Optimizer nicht zur Erbringung eines Teils der in diesem Angebot genannten Dienstleistungen zu einem entsprechenden Teilpreis.
4. Angebote, Kostenvoranschläge, Preisangaben und Tarife gelten nicht automatisch für Nachbestellungen und/oder neue Aufträge.
 

Artikel 4 Die Dienstleistungen

1. EV-Optimizer erbringt ihre Dienstleistungen immer im Einklang mit einer Anstrengungsverpflichtung und gewährt keine Garantie in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Dienstleistung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbaren.
2. EV-Optimizer wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und gemäß den Anforderungen, die an eine professionelle Partei gestellt werden, durchführen. Sofern und soweit es für eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erforderlich ist, hat EV-Optimizer das Recht, die Erbringung bestimmter Leistungen nach eigenem Ermessen Dritten aufzutragen. Die Anwendung von Artikel 404, 407 und 409 Buch 7 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Eine vereinbarte Frist gilt nur dann als Ausschlussfrist, wenn dies ausdrücklich und schriftlich in dem Vertrag bestimmt wurde. In allen anderen Fällen gilt eine vereinbarte Frist als ungefähre Frist.
4. EV-Optimizer ist berechtigt, die Leistungen in Teilen oder Phasen zu erbringen, wobei jeder Teil beziehungsweise jede Phase separat abgerechnet werden kann.
 

Artikel 5 Verpflichtungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, EV-Optimizer alle notwendigen Angaben zur Verfügung zu stellen und Mitwirkung zu gewähren, die EV-Optimizer zur Erbringung der Dienstleistungen benötigt. EV-Optimizer darf die Erbringung der Leistungen aussetzen, solange der Auftraggeber die Verpflichtung in dieser Bestimmung nicht erfüllt. EV-Optimizer haftet in keinem Fall für irgendwelche Schäden und/oder Verzögerungen, die entstehen, weil der Informations- und Mitwirkungspflicht im Sinne dieses Artikels nicht, nicht fristgerecht oder mangelhaft nachgekommen wurde.
 

Artikel 6 Beendigung des Vertrages

1. Die Dauer des Vertrages ist im Vertrag selbst festgelegt.
2. EV-Optimizer hat das Recht, einen Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. EV-Optimizer ist zu keinerlei Schadenersatz und/oder finanziellem Ausgleich infolge einer (vorzeitigen) Kündigung verpflichtet.
3. Abweichend von Artikel 408 Buch 7 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu beenden.
4. Jede der Parteien hat das Recht, den Vertrag vollständig oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wurde, ihr das das Schuldenmoratorium gewährt wird und wenn das Unternehmen der anderen Partei aufgelöst oder abgewickelt wird.
5. Wird der Vertrag irgendwann aufgelöst und wurden zu dem Zeitpunkt bereits Dienstleistungen erbracht, dann werden die bereits erbrachten Dienstleistungen und die damit verbundene Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers kein Gegenstand irgendeiner Verpflichtung zur Rückgängigmachung, es sei denn, der Auftraggeber kann beweisen, dass sich EV-Optimizer spezifisch in Bezug auf diese Dienstleistungen im Verzug befindet. Beträge, die EV-Optimizer im Zusammenhang mit den von ihr bereits ordnungsgemäß erbrachten oder gelieferten Leistungen im Rahmen der Durchführung des Vertrages vor der Auflösung in Rechnung gestellt hat, werden weiterhin vollumfänglich geschuldet und sind zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.
6. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Annullierung und hält EV-Optimizer in Bezug auf sich hieraus ergebende Ansprüche dieser Dritten schadlos.
 

Artikel 7 Vergütung und Bezahlung

1. Sämtliche in einem Angebot, Kostenvoranschlag oder Vertrag genannten Beträge sind in Euro und werden, sofern nicht anders angegeben, exklusive MwSt. und etwaiger anderer behördlicherseits auferlegter Erhebungen ausgewiesen.
2. Der Auftraggeber hat die Rechnung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum vollständig zu begleichen. Diese Zahlungsfrist gilt als Ausschlussfrist, daher befindet sich der Auftraggeber auch ohne nähere Inverzugsetzung im Verzug, wenn die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt.
3. Falls der Auftraggeber der Meinung ist, dass der Rechnungsbetrag falsch ist oder die Rechnung irgendeine andere Unzulänglichkeit aufweist, muss er EV-Optimizer hierüber unter Vorlage eines überzeugenden Beweises für seinen Standpunkt unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Anfechtung (eines Teils) einer Rechnung setzt die Zahlungspflicht des Auftraggebers in Bezug auf (den unbestrittenen Teil) eine(r) Rechnung nicht aus.
4. EV-Optimizer ist berechtigt, ihre Preise jederzeit anzupassen. EV-Optimizer wird den Auftraggeber mindestens 2 (zwei) Monate vor einer Preisänderung entsprechend in Kenntnis setzen. Wenn EV-Optimizer eine Preisänderung angekündigt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Der Auftraggeber muss dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten.
5. EV-Optimizer ist berechtigt, ihre Preise alljährlich gemäß der Verbraucherpreisindexziffer laut Publikation durch das Statistische Amt für die Niederlande zu erhöhen, ohne dass sich daraus für den Auftraggeber das Recht ergibt, den Vertrag zu kündigen oder sonst wie zu beenden.
 

Artikel 8 Geistige Eigentumsrechte

1. Sämtliche geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf Dokumente oder Materialien, die der Auftraggeber EV-Optimizer im Rahmen der Durchführung des Vertrages übergibt, verbleiben in jedem Fall beim Auftraggeber. Der Auftraggeber erteilt EV-Optimizer eine weltweite, nicht ausschließliche und unterlizenzierbare Lizenz für die Verwendung der für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Materialien.
2. Die Rechte an geistigem Eigentum, die EV-Optimizer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses besitzt, verbleiben bei EV-Optimizer.
3. Sofern und soweit während der Durchführung des Vertrages geistige Eigentumsrechte am Ergebnis der Dienstleistungen entstehen, verbleiben diese geistigen Eigentumsrechte bei EV-Optimizer.
4. Unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber alle seine (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat, erhält er eine begrenzte, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Rechte am geistigen Eigentum an den Ergebnissen der Dienstleistungen.
 

Artikel 9 Haftung

1. Die Haftung von EV-Optimizer beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens, gleichgültig aus welchem Grund er entstanden ist.
2. Unter unmittelbarem Schaden ist ausschließlich zu verstehen:
a. Sachschaden, ausschließlich im Sinne von Abteilung 3 Titel 3 Buch 6 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande;
b. angemessene Kosten für die Vermeidung von Sachschäden, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass diese Aufwendungen zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne des Vertrages geführt haben;
c. Kosten, die der Auftraggeber nach billigem Ermessen aufwenden musste, um die Ursache und den Umfang des Schadens festzustellen, soweit es sich bei der Feststellung um einen unmittelbaren Schaden im Sinne des Vertrages handelt;
d. Kosten, die der Auftraggeber nach billigem Ermessen aufwenden muss,, damit die Leistung von EV-Optimizer dem Vertrag entspricht.
3. EV-Optimizer haftet nicht für andere als unmittelbare Schäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, Umsatzverluste, entgangene Einsparungen und andere ähnliche finanzielle Verluste, sowie den Verlust von Goodwill oder des guten Namens oder Rufs und alle anderen Schäden, die nicht unter die oben genannten unmittelbaren Schäden fallen.
4. Soweit EV-Optimizer haftet, ist diese Haftung auf maximal die vom Auftraggeber im Rahmen des Vertrags gezahlte Vergütung beschränkt.
5. Das Recht des Auftraggebers, Schadenersatz zu fordern, erlischt in jedem Fall ein (1) Jahr nach Eintritt des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat.
 

Artikel 10 Verschiedenes

1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und/oder Pflichten aus dem Vertrag ohne Zustimmung von EV-Optimizer auf einen Dritten zu übertragen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder unverbindlich sein oder werden, so bleiben die Parteien an die übrigen Bestimmungen gebunden. Die Parteien werden dann gemeinsam beraten, um die unwirksame Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die wirksam ist und der Absicht der Parteien am nächsten kommt.
3. Der Vertrag unterliegt niederländischem Recht. Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden in erster Instanz dem zuständigen Gericht des Gerichtsbezirks vorgelegt, in dem EV-Optimizer ihren Sitz hat.
 
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